28.10.2022
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur | Postfach 71 24 | 24171 Kiel |
Schulinformation aus Anlass der Herbstferien 2022
Seit dem 1. Oktober 2022 gelten neue bundesrechtliche Vorgaben für Corona-Schutzmaßnahmen. Für die Situation an den Schulen in Schleswig-Holstein ergeben sich daraus zunächst keine Änderungen. Die Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Immunität durch Impfungen und/oder durchgemachte SARS-CoV-2-lnfektionen deutlich zugenommen hat. Zugleich sind die Risiken für einen schweren Verlauf einer SARS-CoV-2-lnfektion und unter den aktuell zirkulierenden Virusvarianten deutlich gesunken. Für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter sind die Risiken gering. Von schweren Krankheitsverläufen sind vielmehr vorrangig hochaltrige Menschen betroffen. Trotz alledem ist weiterhin ein umsichtiges, von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägtes Verhalten geboten, auch weil sich die Situation im Falle des Auftretens weiterer Variante des SARS-CoV-2 Virus ändern kann.
Konkret gelten in Schulen aktuell folgende Regelungen:
• Hygieneempfehlungen
Es gelten die grundlegenden Maßnahmen wie das regelmäßige Lüften sowie das sorgfältige und regelmäßige Händewaschen.
• Richtiges Verhalten bei Auftreten von Krankheitssymptomen
Grundsätzlich gilt: Kinder, die akut erkrankt sind, gehören nicht in die Schule. Es ist eine Entscheidung der Eltern, ob und wann sie ihre Kinder bei einer Ärztin bzw. einem Arzt vorstellen, und es ist Entscheidung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, ob und ggf. welche Diagnostik sie veranlassen. Ein „Schnupfenplan“ ist daneben nicht erforderlich. Werden der Schule SARS-CoV-2-lnfektionen bei Schulangehörigen bekannt, gilt auch weiterhin, dass die Anzahl der Fälle im Corona-Dashboard gemeldet wird.
• Mund-Nasen-Bedeckung
Es bleibt an den Schulen bei den bisherigen Regelungen. Grundsätzlich hat sich die Mund-Nasenbedeckung (MNB) während der Pandemie als besonders wirksame Schutzmaßnahme erwiesen. Ungeachtet der hohen Anforderungen, die nach dem neuen Infektionsschutzgesetz für die Anordnung einer MNB-Pflicht besteht, gilt: Es ist weiterhin möglich, im Rahmen einer persönlichen und freiwilligen Entscheidung zum Selbst- und Fremdschutz eine MNB zu tragen. Auch an dieser Stelle sind im Miteinander während des Schulalltags in besonderem Maße Rücksichtnahme und verständnisvolle Kommunikation gefordert.
• Vulnerable Personen
Sind vulnerable oder schwangere Lehrkräfte im Unterricht eingesetzt, so ist insbesondere unter diesem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes der Erlass vom 23. März 2022 zu beachten. Außerdem gilt der Beurlaubungserlass bis auf Weiteres fort. Schülerinnen und Schüler, die zum Schulbesuch besondere Schutzvorkehrungen benötigen, weil sie selbst einer besonders vulnerablen Gruppe angehören, müssen sie dies durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest nachweisen. Die Schule wird dann aufgrund der jeweils individuell erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage des Erlasses entscheiden, welche Schritte ergriffen werden.
• Schutzimpfungen
Impfungen stellen weiterhin die wichtigste Schutzmaßnahme dar. Die Möglichkeit zur Anforderung mobiler Impfteams wird in Absprache mit dem Gesundheitsministerium verlängert. Die Impfteams stehen nach derzeitigem Stand für Anfahrten an Schulstandorten noch bis Ende November zur Verfügung. Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat eine Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlungen angekündigt, die sich auf die adaptierten Impfstoffe bezieht. Sobald die aktualisierte Empfehlung veröffentlicht ist, erhalten die Schulen, die Impfteams anfordern können,
weitere Informationen zu den sich daraus ergebenden erweiterten Möglichkeiten bei den Impfungen am Schulstandort.
Sollte sich die Risikolage im Laufe der Herbst-/Winterzeit 2022/23 grundlegend ändern, wird die Landesregierung nach Rücksprache mit dem Expertenrat neu bewerten und über weitere Schutzmaßnahmen entscheiden, die im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes möglich sind. Über dann ggf. nötige Änderungen im Vorgehen würden wir Sie rechtzeitig informieren. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Schulen mit dem eingeübten Standardschutz und den möglichen Ausbauszenarien für alle relevanten Situationen der Pandemieentwicklung vorbereitet sind, dass aber aktuell in den Schulen ein größtmögliches Maß an Normalität gilt.
Bei Rückfragen schreiben Sie gern eine E-Mail an folgende Adresse: corona.bildung@bildungsdienste.landsh.de
26.08.2022
Informationen zur Impfung gegen COVID-19 vom Ministerium für Justiz und Gesundheit
Liebe Eltern,
seit dem 24. Mai 2022 gilt folgende Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO):
Für alle Kinder von 5 bis 11 Jahren wird eine Impfung gegen COVID-19 mit zunächst einer Impfstoffdosis empfohlen.
Die Empfehlung sieht für Kinder mit bestimmten Vorerkrankungen eine Grundimmunisierung mit zwei Impfungen sowie – aufgrund der aktualisierten Impfempfehlung vom 18.8.2022- zwei Auffrischimpfungen vor.
Für gesunde Kinder werden zwei Impfstoffdosen empfohlen, wenn sich in ihrem engeren Umfeld Personen mit einem hohen Risiko für einen schweren COVID-19- Verlauf befinden, die durch eine Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können.
Eine durchgemachte Infektion (symptomatisch oder asymptomatisch) allein reicht nicht aus, um spätere COVID-19-Erkrankungen mit bekannten oder neuen Virusvarianten zu verhindern. Erst zusammen mit der empfohlenen Impfstoffdosis führt die bereits durchgemachte Infektion nach Ansicht der STIKO zum Aufbau einer Basisimmunität.
Für Ihre Entscheidung darüber, ob Sie Ihr Kind gegen das Coronavirus impfen lassen wollen, möchten wir Ihnen ergänzend zu der STIKO-Empfehlung einige Informationen dazu geben, warum die Corona-Schutzimpfung aus medizinischer Sicht auch für Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren wichtig ist:
Kinder haben viel Kontakt mit anderen Menschen, unter anderem in der Schule oder in der Kindertagesstätte. Dadurch besteht ein grundsätzliches Risiko, sich mit dem Coronavirus anzustecken. Dies gilt besonders durch die derzeit vorherrschende ansteckendere Omi-kron-Virusvariante.
Zwar entwickeln viele Kinder keine oder nur milde Krankheitszeichen, wenn sie sich mit dem Coronavirus angesteckt haben. In seltenen Fällen tritt jedoch ein schwererer Krankheitsverlauf auf. Besonders gefährdet sind Kinder mit bestimmten Vorerkrankungen.
Zudem können Kinder, die sich mit dem Coronavirus angesteckt haben, das Virus an andere weitertragen - auch wenn sie selbst keine Krankheitszeichen haben.
Die Schutzimpfung gegen das Coronavirus trägt dazu bei, dass sich Kinder seltener anstecken. Vor allem senkt die Impfung das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs.
Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihr Kind impfen zu lassen, bietet die Kinder- oder Hausarztpraxis eine vertraute Umgebung hierfür. Sie können aber auch Impftermine für Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren in einer der 15 Impfstellen des Landes Schleswig-Holstein buchen. Weitere Informationen zu den Stellen, die Impfungen durchführen, finden Sie hier: http://www.impfen-sh.de
Eltern, die ihr Kind zum Impftermin in einer Impfstelle begleiten, können dort ebenfalls geimpft werden. Hierfür muss kein separater Termin gebucht werden.
Wenn Sie weiteren Informationsbedarf haben:
Das Robert Koch-Institut beantwortet viele Fragen rund um die Impfung (u.a. zu Impfreaktionen und Nebenwirkungen sowie zu den Krankheitsbildern PIMS und Long Covid): https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Impfung_Kinder_Jugendliche.html
Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung informiert: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/schutzimpfung/impfung-bei-kindern-und-jugendlichen/
Mit freundlichen Grüßen
Die Projektgruppe landesweite Impfzentren
des Ministeriums für Justiz und Gesundheit
Regelungen vom 3. bis 29. April 2022
Nach den Osterferien gilt keine allgemeine Maskenpflicht mehr an Schulen. Tests können von den Schülerinnen und Schülern weiterhin freiwillig in Anspruch genommen werden.
Das gilt insbesondere, wenn es einen entsprechenden Anlass gibt.
Wichtig ist: Es können auch weiterhin freiwillig Masken getragen werden. Die Entscheidung darüber obliegt jeder einzelnen Person.
Der Beurlaubungserlass gilt bis auf weiteres fort. Schülerinnen und Schüler, die zum
Schulbesuch besondere Schutzvorkehrungen benötigen, weil sie selbst einer besonders vulnerablen Gruppe angehören, müssen dies durch ärztliches Attest nachweisen. Die Schule wird dann aufgrund der jeweils individuell erforderlichen Maßnahmen entscheiden, welche Maßnahmen ergriffen werden. Das kann im Einzelfall auch bedeuten, dass Mitschülerinnen und Mitschüler gebeten (!) werden, fortdauernd eine MNB im Unterricht zu tragen.
Ab 19. April 2022 besteht weiterhin die Möglichkeit, sich freiwillig zuhause zu testen.
Hiervon soll vor allem Gebrauch gemacht werden, wenn ein Anlass besteht, etwa durch Risikokontakte oder Krankheitssymptome (Schnupfenplan). Mit dieser Strategie, weg vom anlasslosen Testen aller am Schulleben Beteiligter, hin zu einem Testen aus konkretem Grund folgen wir der Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) und der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI) mit Unterstützung des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) vom 3. März 2022.
3. Schnupfenplan und Eigenverantwortung
Mit den neuen Regelungen ab 21. März und 3. bzw. 19. April 2022 tritt die Bedeutung des Schnupfenplans besonders hervor. Sie finden die Hinweise zum Verhalten bei Auftretung von Erkältungshinweisen unter diesem Link: https://www.schleswigholstein.
de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/schnupfenplan_neu.html.
Die Beachtung der Regeln schützt alle Mitglieder der Schulgemeinschaft vor der
Übertragung von Infektionskrankheiten und ist sichtbares Zeichen eines rücksichtsvollen Miteinanders. Grundsätzlich muss jede und jeder Verantwortung übernehmen und Rücksicht auf die Mitmenschen nehmen. Bei entsprechenden Symptomen gilt es in jedem Fall, von einem Schnelltest Gebrauch zu machen.
Das gilt auch wenn nach dem Wegfall der Masken- und Testpflicht Einzelne entscheiden, freiwillig z. B. eine Maske zu tragen. Es entspricht dann dem Sicherheitsbedürfnis des Einzelnen, das nach Monaten eingeübter Schutzmaßnahmen genauso toleriert werden muss, wie das Bedürfnis anderer, sich wieder ohne die oft als hinderlich empfundenen Masken begegnen zu können. Beide Bedürfnisse sind berechtigt und verlangen eine verständnisvolle und umsichtige Antwort.
Liebe Eltern!
Folgende Regelungen gelten ab Donnerstag:
1. Regelungen ab 3. März 2022
Es entfallen grundsätzlich alle Einschränkungen des Unterrichts und
des Schullebens mit Ausnahme der Masken- und Testpflicht. Damit entfällt
insbesondere die sog. Kohortenregelung für Grundschulen und Förderzentren ab 3.
März 2022, wobei Schulen aus schulorganisatorischen Gründen die Umstellung
auch erst zum 7. März 2022 vornehmen können.
Ab 21. März 2022 entfällt die Testpflicht. Schülerinnen und Schüler sowie an Schulen
tätige Personen können sich allerdings zunächst noch zweimal die Woche freiwillig
zuhause testen. Hierfür werden Tests bereitgestellt.
Voraussichtlich bis einschließlich zum 1. April 2022 gilt noch die Maskenpflicht. Auch
diese könnte dann mit den Osterferien enden.
Damit wird es ab dem 2. April 2022 auch in Schulen keine Pflicht mehr zum Tragen einer
Maske geben. Der Wegfall der Pflicht hindert aber selbstverständlich den Einzelnen nicht
daran, freiwillig eine Maske zu tragen, wenn es dem eigenen Sicherheitsbedürfnis
entspricht. Das verlangt dann im Schulalltag ein besonderes Augenmerk im Hinblick auf
den Umgang und das Miteinander. Wie bisher auch werden in den Schulen in besonderem
Maße gegenseitige Rücksichtnahme und eine verständnisvolle Kommunikation gefordert
sein.
2. Zugang zur Schule
Der Zugang zur Schule richtet sich nach § 7 Schulen-Coronaverordnung. Danach gelten
die Ihnen bekannten Vorgaben fort, d. h. es muss derzeit ein Testnachweis unabhängig
vom Status als geimpft oder genesen vorgelegt werden. Dies ändert sich, wie oben
beschrieben, mit Wirkung ab dem 21. März 2022.
Ist eine Person mit dem SARS-COV-2-Virus infiziert, kann die Absonderung mit einem
frühestens am siebten Tag abgenommenen negativen zertifizierten Antigen-Schnelltest
beendet werden. Das gilt auch bei Kindern und Jugendlichen im Schulalter. Sind
Schülerinnen und Schüler allerdings nicht selbst infiziert, sondern Haushaltsangehörige
infizierter Personen (z. B. Eltern oder Geschwister), kann die Absonderung bereits nach
einer Frist von fünf Tagen mit einem negativen zertifizierten Antigen-Schnelltest beendet
werden.
3. Rückkehr genesener Kinder bei Infektion in der Familie
In der Begründung zum Absonderungserlass des Gesundheitsministeriums vom
15. Februar 2022 heißt es zur Absonderungspflicht für ehemals Infizierte:
„Ehemals infizierte Personen müssen nach Ende ihrer Isolation nicht unmittelbar
erneut als Kontaktpersonen in Absonderung, sofern bei Haushaltsangehörigen
ebenfalls (verzögert) eine Infektion nachgewiesen wurde.“
Schülerinnen und Schüler können in dieser Situation also in den Präsenzunterricht
zurückkehren, auch wenn z. B. ihre Eltern noch an Corona erkrankt sein sollten.
Herzliche Grüße J!
Sonja Bauer
Schulleiterin
22.02.2022
Liebe Eltern!
Folgende Informationen vom Ministerium haben uns nun erreicht:
Schrittweise Rückkehr zu einem schulischen Normalbetrieb
Für die Schulen werden die Infektionsschutzmaßnahmen in den kommenden Wochen stufenweise zurückgeführt. Der Fahrplan für Schulen sieht drei Schritte vor:
· Ab 3. März 2022 entfallen alle Beschränkungen von Schulunterricht und Schulleben mit Ausnahme von Masken- und Testpflicht. Schon heute gilt, dass Arbeitsgemeinschaften unter den geltenden Hygienebedingungen wieder stattfinden können.
· Ab 21. März 2022 entfällt die Testpflicht. Schülerinnen und Schüler sowie an Schulen tätige Personen können sich allerdings zunächst noch zweimal die Woche freiwillig zuhause testen. Hierfür werden Tests bereitgestellt.
· Spätestens am 1. April endet die Maskenpflicht in den Schulen.
Die genauen Regeln wird das Bildungsministerium in den nächsten Wochen mitteilen. So wie beispielsweise die Maskenpflicht auch schon früher entfallen könnte, gilt generell, dass die weiteren Schritte unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Pandemiegeschehens erfolgen.
Neuer Absonderungserlass
Das Gesundheitsministerium hat den sog. Absonderungserlass, über den wir Sie zuletzt mit der Corona-Schulinformation vom 3. Februar 2022 (Nr. 005) informiert haben, mit Wirkung zum 16. Februar geändert.
Wichtig ist, dass nun für alle Personen, die an dem Testkonzept in Schulen teilnehmen und hierbei einen positiven Selbsttest haben, eine Bestätigung des Testergebnisses unverzüglich wieder durch einen PCR-Test erfolgen soll. Ein durch geschultes Personal durchgeführter SARS-CoV-2 zertifizierter Antigenschnelltest (PoC-Test) in einem Testzentrum oder einer Teststation reicht nun nicht mehr aus. Ist der PCR-Test negativ, so besteht keine Absonderungspflicht.
Die 5-tägige Testpflicht gemäß § 7 Abs. 8 Schulen-Coronaverordnung nach einem
Infektionsfall in einer Klasse, Lern- und Betreuungsgruppe entfällt, falls der nach dem
Absonderungserlass erforderliche PCR-Test negativ ist.
Tritt in einer Lerngruppe ein bestätigter Infektionsfall auf, so gilt weiterhin für die
Schülerinnen und Schüler, die nicht infiziert sind, dass sie sich nicht grundsätzlich in
Absonderung begeben müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Bauer
Schulleiterin
11.02.2022
Liebe Eltern,
heute informiere ich Sie über die erneuerte Corona-Verordnung ab dem 14.2.22:
I. Schulen-Coronaverordnung ab 14. Februar (u.a. mit Anpassung für Musik)
Die Schulen-Coronaverordnung wird ab Montag in leicht geänderter Fassung fortgeschrieben.
So wird es eine ausdrückliche Möglichkeit für eine Ausnahme von der MNB-Pflicht für das
Singen und Spielen von Blasinstrumenten sowohl im lehrplanmäßigen Unterricht als auch
in anderen schulischen Veranstaltungen (Chor, Orchester etc.) geben. Die Schulleitung ist
bei diesbezüglichen Entscheidungen vorab einzubinden. Im Musikunterricht und insbesondere
auch in schulischen Ensembles wird dadurch der Gesang ohne MNB und die Nutzung
von Blasinstrumenten ab der kommenden Woche wieder möglich sein, wenn der Mindestabstand
eingehalten werden kann. Wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann, darf
mit MNB gesungen werden. Für unsere Schule gilt:
Da aufgrund der Klassenstärken im Klassenraum der Abstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann, bleibt die MNB- Pflicht bestehen!
Zu beachten ist ferner, dass die tägliche Testpflicht für fünf Schultage bei einem Infektionsfall
in einer Lerngruppe nun unverzüglich endet, wenn der Primärfall durch einen Antigenschnelltest
in einem Testzentrum oder einer Teststation widerlegt wird. Bislang war hierfür
ein entsprechender PCR-Test erforderlich.
II. Lüften bzw. kein Dauerlüften
Im Zusammenhang mit einzelnen Lockerungen ist umso wichtiger, dass die bestehenden
Hygienekonzepte gut umgesetzt werden. Dabei kommt dem Lüften weiterhin große Bedeutung
zu.
„Hygieneleitfaden für das Schuljahr 2021/22“
https://www.schleswig-holstein.
de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/Schuljahr21_22/hygiene
konzept_21_22.html#doc3337ee9c-e73d-4231-bdf5-373a95eb76b0bodyText8
„Richtig lüften in der Schule“
https://www.schleswig-holstein.
de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/luefteplan.pdf?__blob=p
ublicationFile&v=1
III. Sportunterricht
(1) a. Soweit es die Witterung zulässt, soll Sportunterricht auch im Freien realisiert werden. Die Schülerinnen und Schüler planen passende Bekleidung ein.
b. In den Umkleideräumen der Sport- und Schwimmhallen, die bei guter Belüftung und mit Abstandmarkierungen genutzt werden können, wird eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) getragen. Auch auf dem gesamten Weg zum Sportplatz bzw. bis in die Halle hinein und nach dem Sportunterricht zurück in die Umkleideräume muss eine MNB getragen werden. Sportunterricht wird so organisiert, dass kontinuierlich Abstand gehalten wird und möglichst kein direkter Körperkontakt entsteht.
Im Sportunterricht muss keine MNB getragen werden (vergleiche § 2 Absatz 2 Nummer 4 SchulencoronaVO). Für unsere Grundschüler ist es im Sportunterricht besonders schwierig auf den Abstand von 1,5m zu achten. Daher bleibt die MNB- Pflicht in der Halle bestehen und wird zum jetzigen Zeitpunkt nur in äußersten Notfällen aufgehoben!
c. Auf die sorgfältige Einhaltung der Händehygiene vor und nach dem Sportunterricht ist besonders zu achten.
d. Beim Helfen und Sichern ist das Tragen einer MNB erforderlich.
(2) Die Themen der Fachanforderungen Sport können realisiert werden, sofern die Unterrichtsinhalte so ausgewählt und organisiert werden, dass es den Schülerinnen und Schülern ermöglicht wird, Abstand zu halten. Demnach können neben den Individualsportarten und Rückschlagspielen auch technische Elemente der Mannschaftssportarten unterrichtet werden. Das Bewegungsfeld Raufen, Ringen, Verteidigen bleibt ausgenommen.
(4) Die Durchführung von schulinternen Wettkämpfen ist unter sorgfältiger Abwägung der Notwendigkeit und Beachtung der Hygieneregelungen gestattet.
Sonja Bauer
Schulleiterin
04.02.2022
Liebe Eltern,
Folgende neue Regelungen gelten nun:
1. Neuer Absonderungserlass
Das Gesundheitsministerium hat den Erlass von Allgemeinverfügungen über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) geändert.
Wichtig ist dabei, dass für alle Personen, die an dem Testkonzept in Schulen teilnehmen
und hierbei einen positiven Selbsttest haben, eine Bestätigung des Testergebnisses unverzüglich durch einen durch geschultes Personal durchgeführten SARS-CoV-2 zertifizierten Antigenschnelltest (PoC-Test) in einem Testzentrum oder einer Teststation erfolgen soll.
Ist dieser zweite Test negativ, so besteht keine Absonderungspflicht.
Tritt in einer Lerngruppe ein bestätigter Infektionsfall auf, so gilt für die Schülerinnen und
Schüler die nicht infiziert sind weiterhin, dass sie sich nicht in Absonderung begeben müssen (wenn nicht das Gesundheitsamt ausdrücklich etwas anderes entscheidet).
2. Testpflicht für den Zugang zur Schule
Für den Zugang zur Schule sind weiterhin die in § 7 Schulen-Coronaverordnung geregelten Voraussetzungen einzuhalten.
Das bedeutet z.B. für Eltern, die zu einem Gespräch in die Schule kommen, dass sie unabhängig von ihrem Status als geimpft oder genesen den Nachweis einer Teststation über einen negativen Coronatest vorlegen müssen. Der Nachweis muss vom Tag vor dem Besuch in der Schule oder demselben Tag stammen. Alle Personen sind von der Testpflicht erfasst, dies gilt unabhängig davon, ob die jeweilige Person im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen ist.
Sonja Bauer
Schulleiterin
25.01.2022
Hiermit möchte ich Sie ebenfalls auf die missliche Lage der knappen PCR-Tests hinweisen:
Sollte Ihr Kind im Testverfahren (Zuhause oder in der Schule) einen positiven Selbsttest haben, müssen Sie einen negativen PCR-Test vorweisen, um Ihr Kind wieder in die Schule schicken zu können. Ordnet Ihr Arzt keine Überprüfung durch PCR- Test an, dann gilt das Selbsttestergebnis und damit zehn Tage Quarantäne lt. Aktueller Allgemeinverfügung des Kreises (ein erneutes negatives Antigen-Test-Ergebnis aus dem Testzentrum ist leider nicht zulässig).
Eine vorzeitige Beendigung der Absonderung ist nach 7 Tagen bzw. für Kinder nach 5 Tagen mittels Schnelltest durch ein Testzentrum möglich (sog. Freitesten, Bescheinigung vorzeigen). Stand : 25.1.2022, 17.00 Uhr
Viele Infos (Schaubild und Merkblätter) finden Sie unter www.kreis-rz.de.
Sonja Bauer
Schulleiterin
21.01.2022
Liebe Eltern!
Heute haben wir erneute Hinweise aus dem Ministerium erhalten:
1. Hinweise zur Organisation des Unterrichts
Die mit der Corona-Schulinformation 2022-001 vom 5. Januar 2022 übermittelten Maßgaben
zur Organisation des Unterrichts – insbesondere die Kohortenregelung in Grundschulen,
das Aussetzen außerunterrichtlicher Angebote bei Aufrechterhaltung von Ganztags- und
Betreuungsangeboten und die Regelungen zu Musik und Sport – gelten mit Blick auf
das aktuelle Pandemiegeschehen über den 21. Januar 2022 hinaus bis auf Weiteres fort.
2. Beurlaubungserlass
Für Schülerinnen und Schüler, die entweder selbst ein klar erhöhtes Risiko für einen schweren
Verlauf im Falle einer Erkrankung an COVID-19 haben oder bei denen dies bei mit
ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen der Fall ist, besteht weiterhin die
Möglichkeit der Beurlaubung.
3. Schulisches Testverfahren
Die Testungen gem. § 7 Schulen-CoronaVO werden wie bereits mitgeteilt fortgesetzt. Sie erhalten in den nächsten Tagen ein neues Formular über die dreimalige Testung in Schule.
Bei Rückfragen schreiben Sie gern eine E-Mail an folgende Adresse:
corona.bildung@bildungsdienste.landsh.de
Mit freundlichen Grüßen,
Sonja Bauer
Schulleiterin
15.01.2022
Liebe Eltern der Alfried-Otto-Grundschule,
mit Wirkung zum 17. Januar 2022 tritt eine geänderte Schulen-Coronaverordnung in Kraft.
Danach wird die Testfrequenz auf drei Testungen pro Woche (Mo, Mi, Fr) festgelegt. Bitte berücksichtigen Sie diese Regelung ebenfalls bei der Selbstauskunft. Das Testverfahren soll zunächst bis Mitte März bestehen bleiben. Wie bereits angekündigt, gilt die Testpflicht außerdem ab sofort für alle Personen in Schulen, unabhängig von ihrem Status als Geimpfte, Genesene oder Auffrischungsgeimpfte“.
Vor dem Hintergrund der seriellen Teststrategie und des erhöhten Schutzstandards in Schulen sind bei Einhaltung aller Vorgaben in der Regel keine Quarantänemaßnahmen erforderlich. Das bedeutet, dass in Schulen folgende Veränderungen gegenüber den Regelungen der ersten Schulwoche gelten:
Tritt ein Infektionsfall auf, der durch einen PCR-Test bestätigt wird, besteht für andere Personen aufgrund des schulischen Schutzkonzepts mit der Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung nach Schulen-CoronaVO und der seriellen Teststrategie keine Absonderungspflicht. Das gilt z. B. auch für Sitznachbarn der infizierten Person.
Lediglich im Einzelfall kann eine Absonderung in Betracht kommen, wenn die Schutzmaßnahmen nicht eingehalten worden sind. In diesen Fällen obliegt es der infizierten Person oder bei jungen Schülerinnen und Schülern ihren Erziehungsberechtigten, die engen Kontaktpersonen (z. B. Sitznachbarn) eigenverantwortlich zu informieren. In diesen Fällen gilt dann eine Absonderungs-pflicht für fünf Tage gemäß Absonderungserlass des MSGJFS.
Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch einen PCR-Test bestätigt infiziert, gilt für sie oder ihn eine Quarantäne von sieben Tagen in Verbindung mit einer Bescheinigung über einen negativen Schnelltest am siebten Tag.
Sog. Geboosterte, „frisch“ doppelt Geimpfte, geimpfte Genesene und „frisch“ Genesene müssen jedoch gar nicht in Quarantäne.
Wird uns ein durch einen PCR-Test bestätigter Infektionsfall bekannt, benachrichtigen wir wie gewohnt die Lerngruppen, mit denen die infizierte Person Kontakt
hatte, ein Informationsschreiben der Gesundheitsverwaltung soll durch die Schule ausgehändigt werden. Dieses Schreiben erhalten die Schulen in den nächsten Tagen.
Herzliche Grüße
Sonja Bauer
Schulleiterin
11.01.2022
Liebe Eltern der Alfried-Otto-Schule!
Folgende neue Bestimmungen liegen uns aus dem Ministerium vor:
Für Kontaktpersonen in Schulen gelten die allgemeinen Absonderungsverpflichtungen.
D. h.: Enge Kontaktpersonen zu einer PCR-positiv getesteten Person begeben sich selbsttätig für 10 Tage in häusliche Quarantäne unabhängig vom Nachweis einer bestimmten Variante bei der Indexperson. Die Quarantäne endet automatisch
ohne Test nach 10 Tagen, wenn sich keine Infektion ergeben hat.
Dies bedeutet im konkreten Falle:
Die Kontaktpersonen sind nach den entsprechenden Allgemeinverfügungen der Kreise und kreisfreien Städte eigenverantwortlich verpflichtet, sich in Absonderung zu begeben – unabhängig davon, ob sie vom Gesundheitsamt kontaktiert werden. Dies erfolgt üblicherweise in der eigenen Häuslichkeit.
Außerdem sollten sie bekannte Kontaktpersonen eigenständig über den Infektionsfall informieren, so dass diese Personen ebenfalls eigenverantwortlich der Absonderungspflicht
nachkommen können. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag, um Infektionsketten zu unterbrechen.
Für Schulen bedeutet das in der Umsetzung, dass die unmittelbaren Sitznachbarinnen und Sitznachbarn der PCR-positiv getesteten Person enge Kontaktpersonen sind, die
sich daher eigenverantwortlich in Absonderung begeben müssen.
Erfährt die Schule von einer PCR-positiv getesteten Person, informiert sie umgehend die Lerngruppen, mit denen die infizierte Person innerhalb der letzten drei Tage Kontakt hatte. Die Kontaktpersonen begeben sich dann aufgrund der oben dargestellten Regelungen der Gesundheitsbehörden eigenverantwortlich in Absonderung. Dafür begeben sie sich auf dem schnellst möglichen Weg nach Hause.
Der derzeitige Stand beim Gesundheitsministerium bezogen auf Geimpfte ist so, dass diese aufgrund der bestehenden Regelungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahme-Verordnung nur dann einer Quarantäneanordnung unterliegen, wenn ein Nachweis über eine Virusvariante („Variant of Concern – VOC“; hier v.a. Omikron) bei der Indexperson vorliegt.
Herzliche Grüße!
Sonja Bauer
Schulleiterin
07.01.2022
Liebe Eltern,
am 5. Januar 2022 ist eine erneuerte Schulen-Coronaverordnung in Kraft getreten.
Ab sofort bis zunächst für die Zeit bis zum 23. Januar 2022 ist die Testpflicht in Schulen auf
drei Tests pro Woche erweitert. Die Tests berechtigen während dieser Zeit also nur noch für zwei Tage zum Schulbesuch, ein am Montag durchgeführter Test dementsprechend für Montag und
Dienstag. Bitte berücksichtigen Sie diese Verordnung ebenfalls für die Selbstauskunft. Wir testen also in den nächsten Wochen am Montag, Mittwoch und Freitag in der Schule. Sollten sich
dabei positive Selbsttests ergeben, sind wir zu täglichem Testen verpflichtet.
Mit der nächsten Schulen-Coronaverordnung (voraussichtlich spätestens mit Wirkung zum 17. Januar) wird die Testpflicht auch auf die Geimpften und Genesenen ausgeweitet. Ausdrücklich wird darum
gebeten, dass schon in der kommenden Woche alle Geimpften und Genesenen freiwillig an den Testungen teilnehmen. Das Ministerium bittet alle Schülerinnen, Schüler und Beschäftigten an
Schule vorsorglich am 9.1.22 einen freiwilligen Selbsttest bzw. einen Test in einer Teststation durchzuführen.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleibt in der jetzigen Form bestehen.
Die Grundschulen werden, beginnend ab dem 10. Januar 2022 wieder das sog. Kohortenprinzip umsetzen. Davon sind in den nächsten zwei Wochen ebenfalls unsere AG-Stunden betroffen. Diese Stunden
werden leider im Klassenverband stattfinden müssen. Für alle Schulen gilt, dass außerunterrichtliche Angebote an den Nachmittagsstunden in der Zeit zunächst bis zum 23. Januar 2022 ausgesetzt
werden sollen, um die Zahl lerngruppenübergreifender Kontakte an Schulen zu beschränken.
Der Sportunterricht gemäß Fachanforderungen wird ausgesetzt. Moderate Bewegungsangebote unter Beachtung erhöhter Hygieneanforderungen, insbesondere Abstand, sind weiterhin wichtig, d.h. der
Sportunterricht fällt grundsätzlich nicht aus. Soweit es die Witterung zulässt, sollen diese Angebote im Freien realisiert werden.
Singen und das Spielen von Blasinstrumenten sind vorübergehend nicht zulässig, weder im Unterricht noch in Kleingruppen oder Einzelsituationen.
Die Durchführung von schulinternen und schulübergreifenden Wettkämpfen in Präsenz ist zur Zeit nicht mehr gestattet.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Bauer
Schulleiterin
10.12.2021
Liebe Eltern,
ab dem 13.12.21 gibt folgende zusätzliche Verordnung bzw. der Corona Bekämpfung an Schulen:
§ 7a Zugang zur Schule bei Sonderveranstaltungen mit dritten Personen:
(1) Im Zusammenhang mit schulischen Sonderveranstaltungen, die für Personen, die nicht Schülerin oder Schüler der Schule oder an der Schule tätige Person sind, einen freizeitlichen Charakter aufweisen, wie insbesondere Schulfeste, Schulbasare oder Schulaufführungen, dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:
1. Schülerinnen und Schüler der veranstaltenden Schule sowie dort tätige Personen unter den Voraussetzungen gemäß § 7,
2. Kinder bis zur Einschulung,
3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,
4. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,
5. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 findet für Veranstaltungen, die ausschließlich im Außenbereich der Schule stattfinden, § 7 Absatz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bauer, Schulleiterin
17.11.2021
Liebe Eltern der Alfried-Otto-Grundschule!
Die Landesregierung hat heute über die zu erwartenden Corona-Maßnahmen informiert. Bildungsministerin Karin Prien ergänzt die Details zu den Schulen.
Die Bildungsministerin Karin Prien hat heute (17. November) in Kiel über die Regelungen der neuen Schulen-Coronaverordnung informiert, die ab 22. November gelten soll.
Die wesentlichen Punkte:
Nachdem die Maskenpflicht zuvor am Sitzplatz ausgesetzt worden war, gilt sie nun wieder im gesamten Schulgebäude. Eine Ausnahme soll lediglich dann gemacht werden, wenn es um Spracherwerb geht. (z.B. Deutschunterricht, DaZ oder auch wenn es pädagogisch geboten ist, wie in bestimmten Situationen im Förderbereich).
Die Testpflicht gilt weiter: Alle ungeimpften Schülerinnen und Schüler MÜSSEN sich zwei Mal pro Woche in der Schule testen; die geimpften und genesenen Schülerinnen und Schüler SOLLEN die Gelegenheit wahrnehmen, sich in der Schule zu testen. Das gilt ebenso für alle an Schule Beschäftigten.
Sollte es einen bestätigten Fall in einer Lerngruppe geben, wird in dieser Lerngruppe auch weiterhin fünf Schultage lang TÄGLICH getestet. Auch den Genesenen und Geimpften wird dringend empfohlen, an den Testungen in der Schule teilzunehmen.
Die rechtliche Umsetzung erfolgt zu Montag; Ministerin Prien ruft dazu auf, ab sofort wieder im gesamten Schulgebäude Masken zu tragen, auch an den Sitzplätzen.
Sonja Bauer
Schulleiterin
29.10.2021
Liebe Eltern der Alfried-Otto- Grundschule!
Heute darf ich Ihnen folgende Informationen aus dem Ministerium mitteilen:
Die wichtigsten Regelungen sind:
1. Test- und MNB-Pflicht
Die bewährte Teststrategie (negativer Testnachweis als Zugangsvoraussetzung zur Schule
und zu schulischen Präsenzveranstaltungen bei regelmäßiger Testung) wird wie bisher
fortgesetzt.
Bezüglich der Pflicht zum Tragen einer mindestens medizinischen MNB gibt es
indessen weitere vorsichtige Lockerungen.
Die MNB-Pflicht entfällt nicht nur im Freien,
sondern nun auch in Innenräumen am eigenen Sitzplatz oder konkreten Tätigkeitsort.
Keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht damit fortan:
auf dem Schulhof und sonst im Freien;
für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonst an Schulen tätige Personen
innerhalb des Unterrichtsraumes am eigenen Sitzplatz bzw. am konkreten
Tätigkeitsort; gleiches gilt bei Sitzungen der Schülervertretungen und der
schulrechtlich vorgesehenen Gremien;
für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonst an Schulen tätige Personen in
der Mensa am Sitzplatz;
beim Ausüben von Sport sowie im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten zu
Bewegung und Sport;
für Eltern am eigenen Sitzplatz in Elternversammlungen sowie in Sitzungen der
Elternvertretungen und der schulrechtlich vorgesehenen Gremien.
In einigen Situationen gilt weiterhin eine MNB-Pflicht:
Auf den Gemein- und Begegnungsflächen (Fluren und Toiletten) in den Unterrichts- und sonstigen
Schulräumen besteht weiter die MNB-Pflicht.
Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gelten die jeweils
örtlichen Hygieneregeln (auch auf Hin- und Rückweg).
Auf Schulwegen müssen Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung
tragen, soweit die geltende Corona-Bekämpfungsverordnung dies vorsieht.
Unverändert kann das zuständige Gesundheitsamt - soweit erforderlich - weitergehende
Maßnahmen des Infektionsschutzes anordnen.
Soweit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorgeschrieben ist, kann eine MNB
freiwillig getragen werden. Dies ist jedoch nur im Rahmen einer persönlichen Entscheidung
vorgesehen. Schulleitungen, Lehrkräfte oder schulische Gremien sollen hierzu keine
Empfehlung aussprechen.
2. MNB- und Test-Pflicht bei Auftreten einer Infektion
Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei einer Schülerin oder einem
Schüler bzw. bei einer an Schule tätigen Person auf, so gilt eine erweiterte MNB- und Test-
Pflicht für alle Gruppenmitglieder der betroffenen Klasse, Lern- bzw. Betreuungsgruppe, in
der die Infektion aufgetreten ist. Voraussetzung für die im Folgenden dargestellten
Maßnahmen ist, dass die von der Infektion betroffene Person an mindestens einem der
zwei Schultage vor Durchführung des Tests (Datum der Testung) die Klasse, Lern- bzw.
Betreuungsgruppe tatsächlich besucht hat.
Für die selbst von der Infektion betroffenen Personen gilt weiterhin das bewährte
Verfahren hinsichtlich der Absonderung. Die Entscheidung trifft wie bisher das
zuständige Gesundheitsamt.
Für alle Mitglieder der Kontakt-Gruppe gilt, sobald die Schule vom positiven Ergebnis
Kenntnis erlangt hat, unverzüglich die Maskenpflicht, die im Wesentlichen der noch
bis 30. Oktober 2021 geltenden Pflicht entspricht. Das Gesundheitsamt wird in der
Regel keine umfassenden Absonderungsanordnungen treffen.
Ab dem Folgetag der Feststellung durch die Schule gilt für die Gruppenmitglieder für
die folgenden fünf Schultage die erweiterte MNB-Pflicht und eine tägliche Testpflicht
(dieser Testnachweis ist nur noch 24 Stunden gültig), soweit sie nicht genesen oder
geimpft sind.
Beim Auftreten einer Infektion in der Schule, erhalten Sie selbstverständlich weitere Informationen. Möge uns dieser Fall erspart bleiben.
Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Bauer
Schulleiterin
Aktuelle Information vom Ministerium ( 16.09.2021 )
Die aktuell geltende Schulen-Coronaverordnung wird mit ihren Regeln zur Mund-Nasenbedeckung und zu den Testungen bis zum 3. Oktober 2021 unverändert fortgeschrieben. Sie finden die Verordnung unter folgendem Link: https://www.schleswigholstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html
Für den Zeitraum nach den Ferien bis Ende Oktober wird es nach dem heutigen Stand voraussichtlich weiter bei diesen Maßnahmen bleiben. Dies bedeutet im Kern, dass an den Schulen weiterhin in Innenräumen eine mindestens medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist und auch die bewährte Teststrategie (negativer Testnachweis als Zugangsvoraussetzung zur Schule und zu schulischen Präsenzveranstaltungen bei regelmäßiger Testung) fortgesetzt wird.
In den Schulen wird also auch weiterhin am bewährten, hohen Schutzstandard festgehalten. Für die Zeit ab November 2021 wird im Oktober nach den Herbstferien entschieden, welche Infektionsschutzmaßnahmen dann in Schulen erforderlich sind.
Selbsttests in den Ferien
Schülerinnen und Schüler können die Bestätigung der Schule derzeit nutzen, um auch in der Freizeit Zugang zu zum Beispiel Veranstaltungen oder Restaurants zu bekommen. Während der Herbstferien zwischen dem 4. und 17. Oktober 2021 werden in den Schulen keine regelmäßigen Selbsttestungen durchgeführt. Damit die minderjährigen Schülerinnen und Schüler, vor allem soweit sie in Schleswig-Holstein bleiben, dennoch unter vereinfachten Bedingungen an Aktivitäten teilnehmen können, für die eine Testpflicht vorgesehen ist, behalten die Schulbescheinigungen unter für diesen Zeitraum leicht veränderten Bedingungen ihre Gültigkeit. Von den während der Schulzeit drei möglichen Testvarianten bleiben in den Ferien zwei übrig: die Testung in einem Testzentrum, in einer Apotheke oder bei einer Ärztin bzw. einem Arzt und die Selbsttestung im häuslichen Umfeld mit Bestätigung durch eine qualifizierte Selbstauskunft. Bei Veranstaltungen oder z.B. in Restaurants muss also die Schulbescheinigung vorgelegt werden. In den Ferien muss zusätzlich entweder die jeweils höchstens 72 Stunden alte Bestätigung des professionell durchgeführten Tests oder die qualifizierte Selbstauskunft über den häuslichen Test vorgezeigt werden. Minderjährige Schülerinnen und Schüler können sich auch weiterhin kostenlos in den Testzentren testen lassen. In Bezug auf die Selbsttestungen gilt das, was auch im sonstigen Schulbetrieb gilt. Notwendig ist weiterhin, dass eine Sorgeberechtige bzw. ein Sorgeberechtigter bestätigt, dass die minderjährige Schülerin oder der minderjährige Schüler den Selbsttest durchgeführt hat. Diese Selbstauskunft ist mit einem Datum und einer Uhrzeit zu versehen. Die bescheinigte Testung oder die Selbstauskunft haben eine Wirksamkeit von 72 Stunden und müssen zusammen mit der einmaligen Schulbescheinigung bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter vorgelegt werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird empfohlen, das Formular des Bildungsministeriums für die Selbstauskunft, welches die Schulen bereits verwenden, zu benutzen. Zwar steht in der Überschrift des Formulars „zur Abgabe in der Schule“, es soll in den Herbstferien aber auch zur Abgabe an anderen Stellen Verwendung finden. Sie finden das Formular unter folgendem Link:
Bei Bedarf erhalten die Schülerinnen und Schüler für die Ferienzeit von ihrer Schule fünf Selbsttests. Die bereitgestellten Selbsttests sind nur für minderjährige Schülerinnen und Schüler vorgesehen, die noch nicht vollständig geimpft oder genesen sind. Selbstverständlich können sie auch selbst beschaffte Tests zur Testung nutzen.
Empfehlungen zum Umgang mit Erkältungssymptomen - Schaubild "Schnupfenplan" mit barrierefreier Beschreibung
Aktualisierte Fassung, Stand 6. September 2021
Das Schaubild stellt den richtigen Umgang mit Krankheitsanzeichen bei Kindern dar.
Es gibt neue Erkenntnisse über die Krankheitsanzeichen in den Altersgruppen unter und über zehn Jahren. Daraufhin wurde der „Schnupfenplan“ an die aktuelle epidemiologische Lage angepasst. Insbesondere wegen nachgewiesener neuer Virusvarianten in Schleswig-Holstein kann nach derzeitigen Erkenntnissen von einer höheren Übertragbarkeit und Betroffenheit auch jüngerer Altersgruppen ausgegangen werden.